Rechtliches

Rechtsinformationen 


 


I Honorarstreitigkeiten

II Sicherungsabtretung / Rechtsberatungsgesetz

III ZSEG

IV Qualifikation

V Bagatellschaden

VI Wertminderung / Nutzungsausfall

VII Restwert

VIII Fiktive Abrechnung

IX Abrechnung auf Neuwagenbasis

X Haftung des Sachverständigen

XI Fahrradgutachten

XII Mietwagen

XIII 130%-Grenze

XIV Verschiedenes

Hier finden Sie eine kurze Auswahl zu einzelnen Sachgebieten


II. Sicherungsabtretung / Rechtsberatungsgesetz 

AG Aue, AZ 1 C 0995/01, Urteil vom 21. 03. 2002


Dem Kläger fehlt die Aktivlegitimation (Sachbefugnis) für die vorliegende Klage, denn die Abtretung der Forderung zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Kläger verstößt gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig mit der Folge, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz verbietet die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt.


In der Person des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts geschäftsmäßiges Handeln im Sinne des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz gegeben. Eine geschäftsmäßige Einziehung von fremden Forderungen liegt vor, wenn die Regulierung von Schadensersatzansprüchen der Kunden gegenüber den Haftpflichtversicherern der Schädiger in gleicher Weise wiederholt und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil der Tätigkeit gemacht werden soll. Denn die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Versicherung des Schädigers ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, während es Sache des Sachverständigen ist, Gutachten anzufertigen und sein Honorar bei seinem Auftraggeber einzufordern.

Der Kläger machte bereits in mehreren Prozessen aufgrund entsprechender Abtretungen Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend. Damit ergibt sich die Wiederholungsabsicht des Klägers.



V. Bagatellschaden 

AG Hannover, AZ 512 C 14351/01, Urteil vom 08. 01. 2002


Aus Sicht der Klägerin war hier die Beauftragung eines Sachverständigen auch notwendig. Indem sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, an Stelle der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens den Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen, hat

sie nicht gegen die ihr nach § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Grenze, bis zu der nach der Rechtsprechung das Einholen eines Kostenvoranschlages an Stelle des Einholens eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die bestehende Schadensminderungspflicht für geboten erachtet wird, liegt bei 1.400,00 DM bis 1.500,00 DM. Hier betrug der Nettoschaden jedoch 1.678,16 DM. Zwar handelt es sich bei dieser Bagatellschadengrenze lediglich um einen nicht starr zu handhabenden Richtwert.



VI. Wertminderung / Nutzungsausfall 

AG Trier, AZ 5 C 28/01, Urteil vom 13. 06. 2001


Das Gericht ist aufgrund des Schadensbildes der Überzeugung, dass ein merkantiler Minderwert von 1.000,00 DM verblieben ist. Das zum Unfallzeitpunkt sechs Jahre alte und nur 47568 Kilometer Laufleistung aufweisende Fahrzeug ist ganz erheblich beschädigt. Die Beschädigung ist im Frontbereich im Bereich der rechten Lampe und des Kotflügels. Beim Verkauf besteht eine Offenbarungspflicht und dies führt nach Ansicht des Gerichtes auf jeden Fall zu einem Mindererlös beim Verkaufspreis auch dann, wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt ist.



VII. Restwert 

LG München I, AZ 15 S 8764/01, Urteil vom 28. 11. 2001


Der gutachtlich zu ermittelnde Restwert eines Kfz ist der, zu dem ein Unfallgeschädigter, soweit er keine nach § 7 Abs. 3 AKB wirksame Weisung des Versicherers erhält, das Fahrzeug veräußern muss. Maßgeblich ist hierbei der normale im örtlichen Umkreis zugängliche Kfz-Händlermarkt, der auch die Gewähr für eine vorschriftsmäßige Entsorgung des Pkw bietet. Jedenfalls im Internet auftretende Firmen gehören hierzu nicht.


Auch gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, demzufolge die Befragung dreier Händler ausreiche, aber ebenso wenig einen, demzufolge es fünf, sieben oder dreizehn sein müssten. Der Vortrag, einzelne Händler oder Autoverwerter hätten einen höheren Preis geboten, ist allein noch nicht geeignet, zu begründen, dass der Beklagte den Markt nicht ausreichend ausgewertet habe oder etwa bei einer Befragung einiger weiterer womöglich in anderen Münchener Straßen ansässiger Händler zwangsläufig zu einem höheren Preis hätte kommen müssen.



VIII. Fiktive Abrechnung 

AG Meinerzhagen, AZ 4 C 281/99, Urteil vom 26. 09. 2001


Beim Arbeitslohn sind folgende Maßnahmen erforderlich:


– Hinsichtlich des Arbeitspreises ist von den Durchschnittswerten bei Vertragswerkstätten auszugehen. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, sein Fahrzeug nicht bei einer Vertragswerkstatt, sondern bei einer anderen Karosseriewerkstatt reparieren zu lassen. Dass die von dem Sachverständigen zugrundegelegten Verrechnungssätze nicht den durchschnittlichen Verrechnungssätzen von Vertragswerkstätten entsprechen, hat der Beklagte nicht dargelegt.


– Auch die weiteren Aufwendungen, die für das vollständige Lackieren der Tür vorne und hinten links und die damit verbundenen Arbeiten geltend gemacht werden, sind erforderlich. Hierzu hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, dass es den handwerklichen Normalfall darstellen würde, dass die Tür vollständig lackiert wird und nicht nur bis zur Türzierleiste. Nur ein Lackierer mit außergewöhnlich guten handwerklichen Fähigkeiten sei zudem in der Lage ohne erkennbaren Farbunterschied eine Teillackierung hinzunehmen. Der Geschädigte kann aber vom Schädiger verlangen, dass der übliche Reparaturumfang ausgeführt wird.


– Geschuldet sind auch die geltend gemachten Verbringungskosten. Es stellt in der hiesigen Region eher die Ausnahme dar, dass eine Vertragswerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt, weshalb diese Verbringungskosten bei einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeuges regelmäßig entstehen.



X. Haftung des Sachverständigen

LG Gießen, AZ 1 S 357/00, Urteil vom 04. 07. 2001


Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist in den Schutzbereich des von dem Geschädigten erteilten Gutachterauftrages einbezogen. Wer als Kraftfahrzeugsachverständiger von dem Geschädigten mit der Bewertung eines unfallgeschädigten Fahrzeuges beauftragt wird, weiß, dass dieses Gutachten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung bestimmt ist und dass dieser aufgrund einer nicht sorgfältigen Begutachtung bei der Abwicklung des Versicherungsfalls Vermögensschäden entstehen können.

Share by: